Montag, 19. November 2012

Na bitte,

geht doch!


Am Freitag war ich auf dem Bauamt. Inzwischen ist die Rückmeldung von der Kreisverwaltung da: Wir können in der Abstandfläche zwischen Carport und Grundstücksgrenze ein Brennholzlager und einen Mülltonnenunterstand unterbringen und das Dach des Carports darüber hinaus ziehen.

§23 (5) BauNVO 

Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Die Nachfrage, die unsere Architektin wegen angeblicher Aussichtslosigkeit nicht unternommen hat, hat sich gelohnt! Allerdings ist - wie bereits im letzten Post geschildert - ein anderes Problem aufgetreten, das unsere Architektin zwar wohl geahnt aber seltsamer Weise in der Erstellung der Vorabzüge nicht berücksichtigt hat: Das Vordach, das über dem Eingang vorgesehen ist, kommt der Grenze zu nahe.

§8 (5) LBauO

Für vor- oder zurücktretende Wandteile wird die Abstandsfläche gesondert ermittelt. Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben. [...]

Wir können den Versuch unternehmen, eine Abweichung nach § 69 (2) LBauO zu beantragen. Allerdings kann das Baugesuch dann nicht mehr im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO gestellt werden. Ein Baugesuch im regulären Verfahren könnte im ungünstigsten Falle mehrere Monate dauern. 

Die Lösung, die uns die Sachbearbeiterin auf dem Bauamt aufgezeigt hat, sieht wie folgt aus: Baugesuch im Freistellungsverfahren (bebauungsplankonform). Gleichzeitig Antrag auf Abweichung. Ggf. müssten wir die Ausführung des Vordaches noch zurückstellen, wenn der Antrag bis zur Errichtung noch nicht durch die Gremien von Stadtrat und Kreisverwaltung gelaufen ist.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen